§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
Sportvereinigung 08/29 Friedrichsfeld e.V. (Kurzform = SV 08/29 Friedrichsfeld e.V.)
Er hat seinen Sitz in Friedrichsfeld und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen
8. Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden oder anderen Organisationen auf Vorschlag der Fachabteilungen beschließen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Die betroffenen Abteilungen sind vorher anzuhören.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und ihre Verteilung ist in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Es können Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins vom geschäftsführenden Vorstand sowie von den Abteilungsvorständen beschlossen und erhoben werden.
Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Vereins durch Beschluss. Der Beschluss muss durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden
Die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen müssen ebenfalls zuerst vom Gesamtvorstand des Vereins durch mehrheitlichen Beschluss und danach durch einfache Mehrheit der Abteilungsversammlung bestätigt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder – pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden, bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 9)
– durch Tod
– durch Auflösung des Vereins
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen unter Beachtung der Abmeldevorgaben der Fachabteilungen erklärt werden. Ausnahme bildet die Tennisabteilung. Hier ist eine Kündigung nur halbjährlich (30.06. bzw. 13.12.) möglich, nach einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch anstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten/Gebühren, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände oder Sportkleidungen sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten (gesonderte Regelungen der Fachverbände sind zu beachten).
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
2. bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
4. wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach
vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Dem Betroffenen steht nach Mitteilung des Beschlusses zu, innerhalb von 14 Tagen, eine schriftlich begründete Beschwerde beim Ältestenrat einzureichen. Bis zur Entscheidung des Ältestenrates wird der Ausschluss nicht rechtskräftig. Ist der Vorstand mit der Entscheidung des Ältestenrates nicht einverstanden, muss die nächste Gesamtvorstandssitzung über den Ausschluss entscheiden.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich, unter Beachtung des BGB’s, aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
4. Weitere Regelungen sind in der Vereinsjugendordnung enthalten.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
2.1. Befristeter Ausschluss vom Trainings-und Spielbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 9 Anwendung

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der Gesamtvorstand
– die Jugendversammlung
– der Ältestenrat

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr und zwar im 1. Halbjahr, statt.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied, das gemäß des rechtsgültigen Kommunalwahlrechts NRW stimmberechtigt ist, hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme des Kassenberichts;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Wahl der Mitglieder des Ältestenrats;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Festsetzung der Vereinsbeiträge, Vereinsumlagen und Gebühren;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden;
1.2. dem 2. Vorsitzenden;
1.3. dem Schatzmeister;
1.4. dem Geschäftsführer;
1.5. dem Vereinsjugendleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

4. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
– den Abteilungsleiter(innen)(n)
– dem Ehrenvorsitzenden
– dem /der Sozialwart(in)

Die Mitglieder des Vorstands gem. § 16 und § 17 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahmen bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter, die von der Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden. Die Abteilungsleiter sind vom Vorstand zu bestätigen.

§ 18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 19 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen nach vorheriger Anhörung der betroffenen Fachabteilung.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 20 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind:
– der Vereinsjugendleiter
– die Jugendversammlung
– der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
– die Fachjugendvorstände

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 21 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus maximal 5 Mitgliedern.
Er wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
Mitglieder des Ältestenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Er ist zuständig für Beschwerden und Streitigkeiten innerhalb des Vereins, wenn der Vorstand keine Einigung erzielen konnte.
Er wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Er unterstützt, nach Absprache, den Vorstand bei der Ehrung von verdienten Mitgliedern.

§ 22 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 23 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 24 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Voerde , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Voerde, den 22.03.2013

Hartwig Rühl – Wellmer / Jürgen Isselhorst
(1. und 2. Vorsitzender)